AGB

Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen sind folgende Lieferbedingungen maßgebend. Sollten Einkaufsbedingungen des Bestellers hiervon abweichen, so gelten diese nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

Umfang der Lieferung und Leistung

1. Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, ausgenommen, eine anderslautende Erklärung folgt dem Angebot des Lieferers. Die Bindung gilt dann für einen Zeitraum von 6 Monaten. Anderslautende Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen erkennt der Besteller bei Auftragserteilung an. 2. Der Lieferer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor. Diese Unterlagen bedürfen der vorher schriftlichen Zustimmung des Lieferers diese Dritten zugänglich zu machen.

Preise

Die Preise verstehen sich in Euro ab Lieferort ausschließlich Verpackung Fracht und Montage. Zahlungen sind ausschließlich an uns zu leisten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der bei Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb 7 Tagen ohne Abzug zuleisten. Beanstandungen irgendwelcher Art berechtigen nicht zur Vorenthaltung der Zahlung. Die Zurückhaltung oder eine Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Versand

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Transportschäden wird keine Haftung übernommen.

Lieferzeit

Lieferzeiten beginnen nach Klarstellung aller Einzelheiten und Unterlagen. Teilmengen, soweit sie Einheiten darstellen, sind zulässig und bedingungsgemäß zu zahlen.

Haftung für Mängel von Lieferungen und Leistungen

Für Mängel der Lieferung oder Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir, sofern der Besteller Änderungen und Instandsetzungsarbeiten nicht eigenmächtig veranlasst hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die binnen 12 Monaten vom Liefertag an gerechnet nachgewiesenermaßen infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar wurden. Die Einbaukosten der Ersatzteile trägt stets der Besteller. Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Beschädigungen, welche durch Nachlässigkeit, unkundige Behandlung seitens des Bestellers, übermäßige Beanspruchung oder natürliche Abnützung entstehen sind von der Haftung ausgeschlossen. Auch übernehmen wir keine Garantie, die die Eignung der in Frage kommenden bauseits vorhandenen Betriebsmittel, welche auf unsere Leistung Einfluss haben und auch dann nicht, wenn eine Besichtigung durch uns voraus ging.

Feststellung der Mängel

Die Feststellung etwaiger Mängel ist uns unverzüglich mitzuteilen. Solange die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers nicht erfüllt werden, sind wir zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet.

Vertreter und Mitarbeiter

Abschlüsse und alle sonstigen Willenserklärungen unserer Vertreter und/oder Mitarbeiter sind für uns nur dann verbindlich und rechtswirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.

Übertragbarkeit des Vertrages

Die Besteller dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur mit unserem Einverständnis übertragen.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns unbeschadet des erfolgten Gefahrenübergangs, bis zur vollen Befriedigung sämtlicher auch künftig entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor.

Im einzelnen gilt bezüglich dieses Eigentumsvorbehalt folgendes:

1. Bei Endabnehmern und Wiederverkäufern: a) Unser Eigentum wird durch die Mauer und/oder Bodenbefestigung der Maschinen und Apparate und deren Anschluss an die Zu- und Ableitungen nicht beeinträchtigt. b) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern noch belasten. Wird der Liefergegenstand von dritter Seite gepfändet oder wird das Grundstück, auf dem sich der Liefergegenstand befindet, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet, so ist der Besteller verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten bzw. dem Vollstreckungsgericht von unserem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen und uns durch eingeschriebenen Brief zusammen mit einer eidesstattlichen Versicherung darüber Kenntnis zu verschaffen, dass die gepfändeten Gegenstände mit den von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände identisch sind. Etwaige Kosten für Inkasso und Intervention trägt der Besteller. c) Unser Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn unsere einzelnen Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (erweiteter Eigentumsvorbehalt). d) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an uns zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. e) Die gleiche Regelung gilt auch für den Fall, dass der Besteller in Konkurs gerät oder das gerichtliche Vergleichsverfahren über sein Vermögen eröffnet wird oder von ihm ein Moratorium angestrebt wird. 2. Bei Wiederverkäufern gilt zusätzlich folgendes: a) Die Weiterveräußerung ist Wiederverkäufern nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer gegen Barzahlung verkauft oder seinerseits den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst dann übergeht, wenn dieser den Kaufpreis vollständig beglichen hat. Mit diesen Maßgaben erteilen wir unsere Einwilligung zur Übertragung des Eigentums auf den Kunden. b) Für den Fall des Wiederverkaufs, tritt der Besteller zur Sicherung aller Forderungen, die wir, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen ihn besitzen, hiermit im voraus seine künftigen gegen seinen Kunden - auch Kontokorrentsalden - aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware hiermit schon jetzt an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wir sind berechtigt, im Namen des Bestellers die Abtretungen dem Kunden des Bestellers anzuzeigen. c) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis oder mit einer Rechnung verkauft wird, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Besteller seinem Kunden für unsere Vorbehaltsware weiterberechnet hat. d) Bis zum Widerruf ist der Wiederverkäufer, auf trotz der vorliegenden Abtretung, zur Einziehung der Kaufpreisforderung befugt. e) Bei Zahlungsverzug ist der Besteller auf unseren Wunsch verpflichtet, uns unverzüglich eine genaue Aufstellung der Vorbehaltsware sowie der abgetretenen Außenstände unter Angabe ihrer jeweiligen Höhe und der Anschrift des Drittschuldners einzureichen, die Vorbehaltsware auszusondern und auf unser Verlangen an uns herauszugeben, sowie den jeweiligen Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen. Zurückhaltungsrecht und Aufrechnung sind ausgeschlossen. Diese Regelung gilt auch im Falle des Konkurses des Bestellers oder der Einleitung eines außergerichtlichen Moratoriums.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus unserem Rechtsverhältnis zu den Bestellern ist Lübeck. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden bankübliche Zinsen berechnet. Für zurückgegebene Ware werden 20 % für entstandene Kosten berechnet. Beschädigte Ware oder Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.